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Besuchserlaubnis für Untersuchungsgefangene
Nach § 114c der Strafprozessordnung werden Angehörige eines Verhafteten oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich von der Verhaftung benachrichtigt, sofern der Verhaftete dies möchte.
Der Besuch eines Untersuchungsgefangenen ist nur mit schriftlicher Erlaubnis des zuständigen Richters oder Staatsanwaltes möglich.
Eine solche Besuchserlaubnis kann unter dem in der Benachrichtigung angegebenen Aktenzeichen beim zuständigen Gericht oder der zuständigen Staatsanwaltschaft angefordert werden.
Amtsgericht Oberkirch
Hauptstraße 48
77704 Oberkirch
Telefon:
07802 / 9375-0
Telefax:
07802 / 9375-20
E-Mail:
poststelle@agoberkirch.justiz.bwl.de
Wichtiger Hinweis: Aus Gründen des Datenschutzes ist es nicht möglich, mit einfacher E-Mail bei den Gerichten
Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen abzugeben. Zulässig sind die
Einreichung schriftlich oder per Fax, die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle sowie die sog. qualifizierte elektronische
Kommunikation über besonders gesicherte Datenverbindungen. Nähere Informationen hierzu finden Sie hier.