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Prozesskostenhilfe
Wenn Sie Fragen zur Prozesskostenhilfe haben, werden diese hier beantwortet.
Welche Voraussetzungen hat die Prozesskostenhilfe?
Welches Risiko birgt die Prozesskostenhilfe?
Was ist Prozesskostenhilfe?
Durch Prozesskostenhilfe wird Parteien, die die Kosten eines Rechtsstreits nicht aufbringen können, die Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte ermöglicht. Denn ohne Prozesskostenhilfe muss derjenige, der eine Klage erheben will, für das Verfahren in der Regel Gerichtskosten zahlen. Schreibt das Gesetz eine anwaltliche Vertretung vor oder ist aus sonstigen Gründen anwaltliche Vertretung notwendig, kommen die Kosten für diese hinzu. Entsprechende Kosten entstehen einer Partei, die sich gegen eine Klage verteidigt.
Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe wird bewilligt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- der Antragsteller ist aufgrund seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen,
- die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und
- die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheint nicht mutwillig.
Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet das Gericht. Dem Antrag muss eine unterschriebene "Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" beigefügt sein. Für diese Erklärung muss ein amtlicher Vordruck
(siehe Kasten rechts) verwendet werden, der auch bei den Gerichten erhältlich ist. Prozesskostenhilfe kann frühestens ab dem
Zeitpunkt bewilligt werden, zu dem der vollständige Antrag bei Gericht eingegangen ist.
Die Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Partei auf die Gerichtskosten und auf die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung je nach ihren
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen oder lediglich Teilzahlungen zu leisten hat.
Welches Risiko wird durch Prozesskostenhilfe gedeckt?
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe schließt jedoch nicht jedes Kostenrisiko aus. Insbesondere erstreckt sie sich nicht auf die Kosten, die die gegnerische Partei für ihre Prozessführung, z.B. für ihre anwaltliche Vertretung, aufwendet. Verliert eine Partei den Prozess, so muss sie dem Gegner diese Kosten in der Regel auch dann erstatten, wenn ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Auch für eine anwaltliche Vertretung im Verfahren über die Prozesskostenhilfe entstehen Kosten. Diese muss die Partei begleichen, wenn ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht entsprochen wird. Das Gleiche gilt für bereits entstandene und noch entstehende Gerichtskosten.
Amtsgericht Oberkirch
Hauptstraße 48
77704 Oberkirch
Telefon:
07802 / 9375-0
Telefax:
07802 / 9375-20
E-Mail:
poststelle@agoberkirch.justiz.bwl.de
Wichtiger Hinweis: Aus Gründen des Datenschutzes ist es nicht möglich, mit einfacher E-Mail bei den Gerichten
Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen abzugeben. Zulässig sind die
Einreichung schriftlich oder per Fax, die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle sowie die sog. qualifizierte elektronische
Kommunikation über besonders gesicherte Datenverbindungen. Nähere Informationen hierzu finden Sie hier.