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Verschollenheitssachen
Bei den meisten Todesfällen wird sich die Tatsache des Todes und dessen Zeitpunkt relativ leicht feststellen lassen.
Was passiert aber in den anderen Fällen wie bei einem Flugzeugabsturz, bei einer Katastrophe oder im Krieg? Da aus vielerlei Gründen (Witwenrente, Erbrecht, Eherecht) auch bei solchen Ereignissen ein Bedürfnis für die Feststellung eines Todesfalls und einer Todeszeit besteht, hat der Gesetzgeber hierfür ein Gesetz geschaffen. Rechtsgrundlage ist das Verschollenheitsgesetz.
Zuständig für Todeserklärungen nach dem Verschollenheitsgesetz ist das Amtsgericht des letzten Wohnsitzes oder Aufenthalts des Verschollenen.
Das Amtsgericht (zuständig ist der
Rechtspfleger) führt auf Antrag das Aufgebotsverfahren durch. Dadurch erhält der Verschollene, sofern er noch
lebt, oder andere Personen, die etwas über den Verbleib des Verschollenen wissen, Gelegenheit, sich zu melden. Das Aufgebot wird an
der Gerichtstafel, im Bundesanzeiger sowie in geeigneten Tageszeitungen veröffentlicht. Es gilt der
Amtsermittlungsgrundsatz.
Sofern die Aufgebotsfrist – mindestens sechs Wochen - ohne Reaktion verstreicht, erlässt das Gericht den
Todeserklärungsbeschluss. Auch dieser Beschluss ist zu veröffentlichen.
Amtsgericht Oberkirch
Hauptstraße 48
77704 Oberkirch
Telefon:
07802 / 9375-0
Telefax:
07802 / 9375-20
E-Mail:
poststelle@agoberkirch.justiz.bwl.de
Wichtiger Hinweis: Aus Gründen des Datenschutzes ist es nicht möglich, mit einfacher E-Mail bei den Gerichten
Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen abzugeben. Zulässig sind die
Einreichung schriftlich oder per Fax, die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle sowie die sog. qualifizierte elektronische
Kommunikation über besonders gesicherte Datenverbindungen. Nähere Informationen hierzu finden Sie hier.