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Kosten
Prozesskosten sind die unmittelbaren Aufwendungen der Parteien für das Betreiben eines Rechtsstreits. Die Prozesskosten haben die Parteien nach Abschluss des Verfahrens in der Regel in dem Verhältnis zu tragen, wie der Prozess zu ihren Ungunsten ausgegangen ist.
Da zu Beginn eines Verfahrens dessen Ausgang noch nicht bekannt ist, hat der Kläger drei Gerichtsgebühren vorab einzuzahlen, damit seine Klage überhaupt zugestellt wird. Ausnahme: bei Gewährung von Prozesskostenhilfe (siehe Kasten rechts).
Man unterscheidet bei den Prozesskosten im Zivilprozess zwischen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten.
- Zu den Gerichtskosten gehören die Gebühren des Gerichts selbst, die sich nach dem Gerichtskostengesetz bemessen, sowie die so genannten Auslagen. Das sind u.a. die Kosten für Zeugen, Sachverständige usw.
- Zu den außergerichtlichen Kosten zählen vorrangig die Anwaltskosten.
Amtsgericht Oberkirch
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Wichtiger Hinweis: Aus Gründen des Datenschutzes ist es nicht möglich, mit einfacher E-Mail bei den Gerichten
Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen abzugeben. Zulässig sind die
Einreichung schriftlich oder per Fax, die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle sowie die sog. qualifizierte elektronische
Kommunikation über besonders gesicherte Datenverbindungen. Nähere Informationen hierzu finden Sie hier.