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Vormundschaft
Rechtliche Stellung des Vormunds:
Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind.
Das Amt des Vormunds ist ein Ehrenamt. Der Vormund wird durch das Familiengericht verpflichtet und steht unter der Aufsicht des Familiengerichts.
Aufgaben des Vormunds:
Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten.
Er hat dem Familiengericht mindestens einmal jährlich über die persönlichen Verhältnisse des Mündels zu berichten und über das Vermögen des Mündels Rechnung zu legen.
Besondere Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts.
Amtsgericht Oberkirch
Hauptstraße 48
77704 Oberkirch
Telefon:
07802 / 9375-0
Telefax:
07802 / 9375-20
E-Mail:
poststelle@agoberkirch.justiz.bwl.de
Wichtiger Hinweis: Aus Gründen des Datenschutzes ist es nicht möglich, mit einfacher E-Mail bei den Gerichten
Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen abzugeben. Zulässig sind die
Einreichung schriftlich oder per Fax, die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle sowie die sog. qualifizierte elektronische
Kommunikation über besonders gesicherte Datenverbindungen. Nähere Informationen hierzu finden Sie hier.