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Unterbringungsverfahren
Freiheitsentziehende Maßnahmen bei Minderjährigen oder unter Betreuung stehenden Personen sowie aufgrund der Landesgesetze für psychisch Kranke (in Baden Württemberg ist dies das Unterbringungsgesetz) sind nur zulässig, wenn in einem gerichtlichen Verfahren durch einen Richter die Notwendigkeit hierzu festgestellt wurde. Die Bestimmungen zu diesem Verfahren finden sich in dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 312 ff. FamFG).
Amtsgericht Oberkirch
Hauptstraße 48
77704 Oberkirch
Telefon:
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Telefax:
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E-Mail:
poststelle@agoberkirch.justiz.bwl.de
Wichtiger Hinweis: Aus Gründen des Datenschutzes ist es nicht möglich, mit einfacher E-Mail bei den Gerichten
Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen abzugeben. Zulässig sind die
Einreichung schriftlich oder per Fax, die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle sowie die sog. qualifizierte elektronische
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