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Rechtsmittel
Die unterliegende Partei eines Zivilprozesses kann grundsätzlich gegen das Urteil Berufung einlegen, es sei denn, die durch das angefochtene Urteil verursachte Beschwer liegt nicht über 600 Euro. In diesem Fall wäre eine Berufung nur dann zulässig, wenn sie vom Amtsgericht im Urteil zugelassen wurde. Die Berufung muss innerhalb eines Monats durch einen Rechtsanwalt bei dem zuständigen Berufungsgericht eingelegt werden. Berufungsgericht für Urteile des Amtsgerichts ist das Landgericht.
Gegen bestimmte Beschlüsse des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig, diese ist mit wenigen Ausnahmen binnen zwei Wochen entweder beim Amtsgericht, das den Beschluss erlassen hat, oder beim zuständigen Landgericht einzulegen.
Amtsgericht Oberkirch
Hauptstraße 48
77704 Oberkirch
Telefon:
07802 / 9375-0
Telefax:
07802 / 9375-20
E-Mail:
poststelle@agoberkirch.justiz.bwl.de
Wichtiger Hinweis: Aus Gründen des Datenschutzes ist es nicht möglich, mit einfacher E-Mail bei den Gerichten
Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen abzugeben. Zulässig sind die
Einreichung schriftlich oder per Fax, die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle sowie die sog. qualifizierte elektronische
Kommunikation über besonders gesicherte Datenverbindungen. Nähere Informationen hierzu finden Sie hier.